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FUNKE: Bundesgerichtshof bestätigt Auffassung der
FDP zum Mietrecht
BERLIN. Zu der heutigen Entscheidung des
Bundesgerichtshofes zur Fortgeltung von Kündigungsfristen in
Wohnungsmietverträgen erklärt der rechtspolitische Sprecher und
Vorsitzende des Arbeitskreises Innen und Recht der FDP-Bundestagsfraktion,
Rainer :
Mit seiner heutigen Entscheidung zu den Kündigungsfristen bei
Wohnmietverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung der FDP
unterstützt. Der BGH hat klargestellt, dass sich die Kündigungsfristen von
Mietverträgen über Wohnraum, die vor dem Inkrafttreten der
Mietrechtsreform zum September 2001 geschlossen wurden, nach dem alten
Recht richten. Damit hat der BGH Mieter und Vermieter beim Kündigungsrecht
für Altverträge wieder auf gleiche Augenhöhe gesetzt. Die rot-grüne
Bundesregierung hat 2001 mit dem Mietrechtsreformgesetz das
Kündigungsrecht für Mieter und Vermieter wesentlich verändert. Danach
beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für unbefristete
Wohnraummietverhältnisse grundsätzlich 3 Monate, während sich die
Kündigungsfrist für den Vermieter bei einer Mietdauer von mehr als 5
Jahren auf 6 Monate bzw. nach mehr als 8 Jahren auf 9 Monate verlängert.
Die FDP hat von Anfang an gefordert, den Vertragsparteien einen möglichst
großen Gestaltungsspielraum einzuräum!
Den und sich daher für das Aufbrechen der starren gesetzlichen
Kündigungsregeln eingesetzt. Die Liberalen haben die Auffassung vertreten,
dass aus Vertrauensschutzgründen für Mietverträge, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzs am 1.9.2001 bestanden haben, die alte
Kündigungsfrist gelten muss. Die Übergangsvorschriften sahen dies jedoch
nur für individuell ausgehandelte Kündigungsfristen vor und nicht für
Formularklauseln. Durch das heutige Urteil des BGH besteht nun endlich
Rechtsklarheit für Mieter und Vermieter.
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